§ 16 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)

Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 16 Ausweispflicht und Belehrung


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Aufsichtführenden bei der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsleiters bei der mündlichen Prüfung auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung V. v. 9. Mai 2011 BGBl. I S. 810 m.W.v. 12. Mai 2011

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Frühere Fassungen von § 16 EBPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.05.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
vom 09.05.2011 BGBl. I S. 810

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Zitierungen von § 16 EBPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EBPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV
... unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt gegeben." 9. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des ...


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