(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 5 2. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung ... (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)." 2. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst: § 19 Bewerten der einzelnen ... 2. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst: § 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten ... 3. Folgende Anlage wird angefügt: Anlage (zu § 19 Abs. 1) sehr gut 1,0 1,3 eine ...