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Artikel 5 - Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (2. ERErluÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2007 EBPV § 12, § 19, § 20, Anlage (neu)

Die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Abs. 7 werden in Nummer 6 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

„7. Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,

8.
Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)."

2.
Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:

„§ 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses

(1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungsergebnis fest.

(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert

1.
von 1,00 bis 1,49 „sehr gut",

2.
von 1,50 bis 2,44 „gut",

3.
von 2,45 bis 3,34 „befriedigend",

4.
von 3,35 bis 4,00 „ausreichend".

Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.

(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen."

3.
Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage (zu § 19 Abs. 1)

sehr gut 1,0
1,3
eine Leistung, die den Anforde-
rungen in besonderem Maße
entspricht
gut1,7
2,0
2,3
eine Leistung, die den Anforde-
rungen voll entspricht
befriedigend2,7
3,0
3,3
eine Leistung, die im Allgemei-
nen den Anforderungen ent-
spricht
ausreichend3,7
4,0
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
mangelhaft5,0eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die not-
wendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben
werden können
ungenügend6,0eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können


Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden."



 

Zitierungen von Artikel 5 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. ERErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ERErluÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV
... vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt ...