Änderung § 4 EBPV vom 12.05.2011

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§ 4 EBPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 4 EBPV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Beschlussfähigkeit und Abstimmung


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungskommission für eine Prüfung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, einem Stellvertreter sowie vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter drei Mitglieder mitwirken, von denen ein Mitglied

1. Beamter oder Angestellter des technischen Verwaltungsdienstes,

2. Beamter oder Angestellter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder ein Diplomjurist im höheren Dienst und

3. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter

sein soll.

(3) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.



 



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