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Änderung § 25 EBPV vom 12.05.2011
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§ 25 EBPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung | § 25 EBPV n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810 |
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(Text alte Fassung) § 25 | (Text neue Fassung)§ 25 (aufgehoben) |
(1) Hat ein Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften nicht bestanden, hat er die Wiederholungsprüfung noch nach diesen Vorschriften abzulegen. (2) Hat ein Kandidat die nach Absatz 1 durchgeführte Wiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden, gilt für die zweite Wiederholung § 23 Abs. 3. |
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