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Änderung § 25 EBPV vom 12.05.2011

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§ 25 EBPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 25 EBPV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Hat ein Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften nicht bestanden, hat er die Wiederholungsprüfung noch nach diesen Vorschriften abzulegen.

(2) Hat ein Kandidat die nach Absatz 1 durchgeführte Wiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden, gilt für die zweite Wiederholung § 23 Abs. 3.