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Änderung Anlage EBPV vom 14.07.2007

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Anlage EBPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2007 geltenden Fassung
Anlage EBPV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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Anlage (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 19 Abs. 1)


vorherige Änderung

 



sehr gut | 1,0
1,3 | eine Leistung, die den Anforde-
rungen in besonderem Maße
entspricht

gut | 1,7
2,0
2,3 | eine Leistung, die den Anforde-
rungen voll entspricht

befriedigend | 2,7
3,0
3,3 | eine Leistung, die im Allgemei-
nen den Anforderungen ent-
spricht

ausreichend | 3,7
4,0 | eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht

mangelhaft | 5,0 | eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die not-
wendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben
werden können

ungenügend | 6,0 | eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können


Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)