Abschnitt 4 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)

Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Abschnitt 4 Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse; Erteilen der Prüfungszeugnisse
§ 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen
§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
§ 21 Prüfungszeugnis
§ 22 Nicht bestandene Prüfung

Abschnitt 4 Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse; Erteilen der Prüfungszeugnisse

§ 19 Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 5. Juli 2007 BGBl. I S. 1305, 2244 m.W.v. 14. Juli 2007

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§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses


§ 20 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Der Prüfungsleiter stellt auf Grund der Bewertungen der mündlichen und schriftlichen Prüfung die Gesamtbewertung fest.

(2) 1Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Fachzwischennote der arithmetische Mittelwert zu bilden ist (Fachnote). 2Im Fach Recht und Betriebswirtschaft ist die mündliche Fachzwischennote zugleich die Fachnote. 3Das Gesamtergebnis wird durch das arithmetische Mittel der Fachnoten gebildet und lautet bei einem Notenmittelwert

1.
von 1,00 bis 1,49 „sehr gut",

2.
von 1,50 bis 2,44 „gut",

3.
von 2,45 bis 3,34 „befriedigend",

4.
von 3,35 bis 4,00 „ausreichend".

4Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.

(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung teilt der Prüfungsleiter dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mit.

(5) 1Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung V. v. 9. Mai 2011 BGBl. I S. 810 m.W.v. 12. Mai 2011

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§ 21 Prüfungszeugnis


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen und vom Prüfungsleiter zu unterschreiben ist. 2In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Prüflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung V. v. 9. Mai 2011 BGBl. I S. 810 m.W.v. 12. Mai 2011

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§ 22 Nicht bestandene Prüfung


§ 22 wird in 5 Vorschriften zitiert

1Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. 2Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. 3Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 23) ist hinzuweisen. 4Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



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