(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind nach der Anlage zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(1) Der Prüfungsleiter stellt auf Grund der Bewertungen der mündlichen und schriftlichen Prüfung die Gesamtbewertung fest.
(2) 1Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Fachzwischennote der arithmetische Mittelwert zu bilden ist (Fachnote). 2Im Fach Recht und Betriebswirtschaft ist die mündliche Fachzwischennote zugleich die Fachnote. 3Das Gesamtergebnis wird durch das arithmetische Mittel der Fachnoten gebildet und lautet bei einem Notenmittelwert
- 1.
- von 1,00 bis 1,49 „sehr gut",
- 2.
- von 1,50 bis 2,44 „gut",
- 3.
- von 2,45 bis 3,34 „befriedigend",
- 4.
- von 3,35 bis 4,00 „ausreichend".
4Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.
(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung teilt der Prüfungsleiter dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mit.
(5) 1Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
1Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid.
2Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
3Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§
23) ist hinzuweisen.
4Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.