§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
(1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.
(2) 1Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 2Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des
§ 87a Absatz 8 zu authentisieren.
(4) 1Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 2Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. 3Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. 4Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.
(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem
Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des
Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4.
Frühere Fassungen von § 122a AO
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interne Verweise§ 87a AO Elektronische Kommunikation (vom 01.01.2023) ... für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde ... Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung ...
§ 169 AO Festsetzungsfrist (vom 01.01.2017) ... wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist 1. der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen ...
§ 188 AO Zerlegungsbescheid (vom 21.12.2022) ... betroffen sind. Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a ; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich. (2) Der ...
Zitat in folgenden NormenBodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2024) ... der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. ...
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung ... Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf". h) Die ... wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt." ersetzt. bb) Folgender Satz wird ... (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung ... Absatz 1 Satz 4 entsprechend." 20. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt: „§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch ... 20. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt: „§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf (1) ... wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist 1. der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
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