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Änderung § 364 AO vom 26.11.2019

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§ 364 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 364 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 70 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen


(Text neue Fassung)

§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen


vorherige Änderung

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.



Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen.


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