§ 364 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 364 AO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 70 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen | (Text neue Fassung)§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen |
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen. | Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen. |