Vierter Abschnitt - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Vierter Abschnitt Bußgeldverfahren
§ 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren
§ 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
§ 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Vierter Abschnitt Bußgeldverfahren

§ 409 Zuständige Verwaltungsbehörde


§ 409 wird in 29 Vorschriften zitiert

1Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. 2§ 387 Abs. 2 gilt entsprechend.

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§ 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren


§ 410 wird in 24 Vorschriften zitiert

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:

1.
die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,

2.
§ 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,

3.
§ 392 über die Verteidigung,

4.
§ 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,

5.
§ 396 über die Aussetzung des Verfahrens,

6.
§ 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,

7.
§ 399 Abs. 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,

8.
die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,

9.
§ 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz über die Steuer- und Zollfahndung,

10.
§ 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,

11.
§ 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und

12.
§ 408 über die Kosten des Verfahrens.

(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.

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§ 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer


§ 411 wird in 14 Vorschriften zitiert

Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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§ 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten


§ 412 hat 1 frühere Fassung und wird in 20 Vorschriften zitiert

(1) 1Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. 2§ 51 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

(2) 1Für die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehörden in Bußgeldverfahren gelten abweichend von § 90 Abs. 1 und 4, § 108 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Sechsten Teils dieses Gesetzes. 2Die übrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gelten § 227 und § 261 dieses Gesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013



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