(1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen.
(2)
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem
Vermögensgesetz, dem
Entschädigungsgesetz und dem
Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde zu übertragen.
2Nach der Übertragung kann das zuvor zuständige Amt geschlossen werden.
3Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Artikel 3 ZEALG Änderung des Vermögensgesetzes ... (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ein ... angefügt: „(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen worden, ist gegen deren ...