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§ 22 - Vermögensgesetz (VermG)

neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 22 Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen



1Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in Bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt. 2Bei Entscheidungen über

1.
die Entschädigung,

2.
(weggefallen)

3.
einen Schadenersatzanspruch nach § 13,

4.
Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den §§ 7, 7a und 14a,

5.
zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie

6.
die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes

geschieht dies im Auftrag des Bundes. 3Für das Verfahren der Abführung von Verkaufserlösen nach § 11 Abs. 4 gilt Satz 2 entsprechend. 4Die Abwicklung von Vermögensangelegenheiten, die dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik übertragen waren, obliegt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. 5Dazu gehören insbesondere ausländische Vermögenswerte außer Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten von 1972 verstaatlichten Unternehmen, an die Stelle von staatlich verwalteten Vermögenswerten getretene Einzelschuldbuchforderungen sowie in diesem Zusammenhang erbrachte Entschädigungsleistungen. 6Das Bundesamt entscheidet insoweit auch über einen etwaigen Widerspruch innerhalb des Verwaltungsverfahrens abschließend.

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Zitierungen von § 22 VermG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 VermG Widerspruchsausschüsse (vom 28.05.2011)
... den Widerspruch. Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 weisungsunabhängig. (3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung ...