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§ 33 - Vermögensgesetz (VermG)

neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 33 Entscheidung



(1) 1Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. 2§ 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Wird der Entschädigungsfonds durch eine Entscheidung mit größerer finanzieller Auswirkung belastet, gibt die Behörde zuvor dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Die beabsichtigte Entscheidung ist dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen über das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zuzuleiten. 3Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(3) 1Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu treffen; sie ist nicht Voraussetzung für die Rückübertragung des Eigentums oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung. 2Entscheidungen über die Höhe der Entschädigung ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes.

(4) 1Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein schriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. 2Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(5) 1Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Übergabeprotokoll zuzustellen. 2Dieses hat Angaben zum festgestellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getroffenen Vereinbarungen sowie zu sonstigen wesentlichen Regelungen in Bezug auf die zu übergebenden Vermögenswerte zu enthalten. 3Bei der Rückgabe von Unternehmen muss das Übergabeprotokoll die in § 6b Abs. 4 bezeichneten Angaben enthalten. 4§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(5a) Übermittelt das Ausgleichsamt der Behörde innerhalb eines Monats nach Zustellung der beabsichtigten Entscheidung einen Bescheid nach § 349 Abs. 3a bis 3c des Lastenausgleichsgesetzes, stellt die Behörde diesen zusammen mit der Entscheidung über die Rückübertragung zu.

(6) 1Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung bestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. 2Die §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt. 3Die Entscheidung kann nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des § 80a Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar erklärt werden.

(7) 1Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, nicht ermittelt werden kann, führt die Behörde ein Aufgebotsverfahren entsprechend § 332a Abs. 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes durch. 2Mit Ablauf der von der Behörde bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.



 

Zitierungen von § 33 VermG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a VermG Vorläufige Einweisung
... 25 zuständige Behörde entscheidet über die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 4 innerhalb von drei Monaten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt die ...
§ 6b VermG Entflechtung
... auf Antrag der Berechtigten oder des Verfügungsberechtigten durch Bescheid nach § 33 Abs. 4. Der Antragsteller hat der Behörde nachzuweisen, dass er den Antrag auf ... gehörenden Inventar jeweils anzugeben. (4) Das Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5 muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den ... worden wäre. (7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides nach § 33 Abs. 4 gehen je nach Entscheidung der Behörde die im Übergabeprotokoll bezeichneten ...
§ 16 VermG Übernahme von Rechten und Pflichten
...  (3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht ...
§ 17 VermG Miet- und Nutzungsrechte
... des § 4 Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs. 4. ...
§ 27 VermG Amts- und Rechtshilfe
... es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichsamt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der ... 4 bleibt unberührt. (3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt ... 2 bleibt unberührt. (4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt ...
§ 29 VermG Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (vom 28.05.2011)
... und offene Vermögensfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentlichung des Aufgebots im ...
§ 31 VermG Pflichten der Behörde
... so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, ...
§ 38a VermG Schiedsgericht, Schiedsverfahren
... mit vereinbartem Wortlaut vor, erlässt die Behörde einen Bescheid nach § 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5, in dem der ... Bescheid nach § 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5, in dem der Inhalt des Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser Bescheid ist sofort ...
 
Zitat in folgenden Normen

Grundstücksverkehrsordnung (GVO)
neugefasst durch Artikel 15 § 1 G. v. 20.12.1993 BGBl. I 2182, 2221; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
§ 2 GVO Erfordernis der Genehmigung (vom 01.07.2018)
... des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder 3. der Veräußerer selbst seit ...

Hypothekenablöseverordnung (HypAblV)
V. v. 10.06.1994 BGBl. I S. 1253; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 9 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 4 HypAblV Verfahren bei Veräußerung des Grundstücks und bei Ablösung von Rechten (vom 25.04.2006)
... zu zahlenden oder zu hinterlegenden Beträge fest. § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Der Veräußerungserlös oder ... zu zahlenden oder zu hinterlegenden Beträge festzusetzen. § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Wird in dem Verfahren nach dem ... wenn ein anderer Anmelder berechtigt ist; Absatz 1 Satz 5 sowie § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes finden entsprechende Anwendung. (3) Ist in den ...

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 349 LAG Rückforderung bei Schadensausgleich (vom 01.01.2024)
... Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der ...