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§ 38a - Vermögensgesetz (VermG)

neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 38a Schiedsgericht, Schiedsverfahren


§ 38a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende Entflechtung nach § 6b erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrages zwischen den Parteien (Berechtigter und Verfügungsberechtigter). 2Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. 3Der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, wird von den Beisitzern ernannt.

(2) 1Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. 2§ 31 Abs. 5 gilt entsprechend. 3Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. 4Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung ist das Bundesverwaltungsgericht.

(3) 1Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2 Satz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. 2Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Parteien nach Erlass des Schiedsspruchs auf den Aufhebungsantrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vor, erlässt die Behörde einen Bescheid nach § 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5, in dem der Inhalt des Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die Wirkungen des § 34.



 

Zitierungen von § 38a VermG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38a VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 VermG Antrag
... oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit ...