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Änderung § 30b VermG vom 09.10.2013

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§ 30b VermG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 30b VermG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
 
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§ 30b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30b Anmeldevermerk


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(1) 1 Für Grundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des § 30a ein Antrag auf Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftig abgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Eintragung eines Anmeldevermerks im Grundbuch. 2 Der Anmeldevermerk ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs mit folgendem Wortlaut einzutragen: 'Es liegt ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Absatz 1 des Vermögensgesetzes vor.' 3 Die Eintragung erfolgt ausschließlich auf Grund von Ersuchen nach Satz 1.

(2) Wird der Antrag auf Rückübertragung in der Folgezeit bestandskräftig abgelehnt, zurückgenommen oder für erledigt erklärt, ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt unverzüglich um Löschung des Anmeldevermerks.

 

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