Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und unbeschadet der Vorschriften des
Bundesberggesetzes durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung im deutschen Küstenmeer oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Anlagen im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch andere Staaten nach Maßgabe der Artikel 245 bis 255 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 von einer vorherigen Anzeige oder Genehmigung oder der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen,
- 2.
- in den Fällen der Nummer 1 zur Wahrnehmung der Rechte und zur Einhaltung der Verpflichtungen aus Teil XIII des Seerechtsübereinkommens sowie insbesondere zur Vorsorge gegen Gefahren aus der Durchführung von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung vorzusehen sowie
- 3.
- das nähere Verfahren, insbesondere hinsichtlich Mitteilungspflichten und einzureichender Anträge und Unterlagen, näher zu regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147