(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der
Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.
(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der
Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Artikel 1 11. SchSAV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ... Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) geändert worden ist, wird folgender § 11 angefügt: „§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe (1) ... 507) geändert worden ist, wird folgender § 11 angefügt: „§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe (1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung ...