§ 50 - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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§ 50 Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände


§ 50 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf dem Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn

1.
das Radargerät einwandfrei arbeitet und

2.
sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes auf der Brücke befindet.

Andernfalls hat das Fahrzeug die Kanalfahrt zu unterbrechen und im nächsten Weichengebiet nach Möglichkeit hinter den Dalben oder an der nächsten Liegestelle festzumachen.

(2) Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, welche die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen für die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen nur während der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-Kanal befahren. Außerhalb dieser Zeiten ist gestattet

1.
das Einlaufen in die Schleusen von den Binnenhäfen aus und das Auslaufen in diese,

2.
die Weiterfahrt bis zum Kreishafen Rendsburg, wenn die Weiche Breiholz oder die Weiche Audorf/Rade vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird,

3.
die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn die Weiche Dükerswisch oder Groß-Nordsee vor Ablauf der Tagfahrzeit erreicht wird.

(3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht mehr als ein Sportfahrzeug mit einer Länge bis zu 15 Meter während der Tagfahrzeiten schleppen; ein solcher Schleppverband gilt für die Verkehrslenkung als alleinfahrendes Fahrzeug.

(4) Schleppverbände haben bei verminderter Sicht und bei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen und möglichst in einem Weichengebiet festzumachen.

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Zitierungen von § 50 SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 SeeSchStrO Fahrregeln für Sportfahrzeuge (vom 18.05.2023)
... den Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt nicht bei Annahme eines Lotsen oder ...
§ 53 SeeSchStrO Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal
... Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet. (2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung ...
§ 61 SeeSchStrO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2024)
... in den Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwiderhandelt, 32. einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahrregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer, Schub- oder ...


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