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§ 2 - Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pfropfreben und Edelreiser (13. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 24.07.1974 BGBl. I S. 1565; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 31.07.1974; FNA: 7840-3-13 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 2



Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Mindesterzeugungsmengen für Pfropfreben bis auf jährlich 1.000.000 Stück und für Edelreiser bis auf jährlich 2.000.000 Rutenteile herabsetzen, wenn die in § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 3 festgelegte Mindesterzeugungsmenge nicht erreichbar ist.

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Zitierungen von § 2 Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Pfropfreben und Edelreiser

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 13. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. MarktStrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 17 BierStV Steuererklärung, Steuerfestsetzung
... Erfolgt bei Brauereien ein Wechsel der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes nicht zum Beginn eines Kalenderjahres, wird dieser erst zum Beginn des ... ausländischen Brauerei zur Versteuerung zu einem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes anmelden, haben mit der Steuererklärung geeignete Unterlagen vorzulegen, ...