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Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BTÄndB k.a.Abk.)


Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 19. November 2020 GO-BT Anlage 1, GO-BT Anl1 § 1, § 3, § 4, § 5, § 8

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 182. Sitzung am 7. Oktober 2020 beschlossen, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. September 2020 (BGBl. I S. 2067) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

1.
Anlage 1 (Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages) wird wie folgt geändert:

a)
§ 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder in Textform" eingefügt.

bb)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Wortlaut vor Nummer 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder in Textform" eingefügt.

bbb)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „1.000 Euro" die Wörter „einmalig oder regelmäßig" eingefügt.

ccc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für das Jahr der Bundestagswahl werden die Zeiträume der jeweils endenden Wahlperiode und der neuen Wahlperiode getrennt voneinander behandelt."

cc)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „diese" die Wörter „einmalig oder regelmäßig" eingefügt.

bbb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Tatsächlich entstandene Aufwendungen, die zur Durchführung der Tätigkeit durch den Vertragspartner oder Arbeitgeber erstattet werden, gelten nicht als Einkünfte."

b)
§ 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „im Amtlichen Handbuch und" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „Größenordnung von" das Wort „über" eingefügt.

c)
§ 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 3 werden die Wörter „im Amtlichen Handbuch und" gestrichen.

bb)
In Absatz 7 werden die Wörter „im Benehmen mit dem Präsidium" gestrichen.

cc)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Anzeigen nach dieser Vorschrift sind schriftlich oder in Textform zu übermitteln."

d)
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Missbräuchliche Hinweise auf die Mitgliedschaft

Missbräuchliche Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag sind missbräuchlich, wenn sie geeignet sind, aufgrund der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag einen Vorteil in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu erzeugen."

e)
§ 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln oder Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Abs. 3a des Abgeordnetengesetzes verletzt hat (Pflichtverstoß), kann der Präsident von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten."

bb)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 3 werden die Wörter „Verstoß gegen die Verhaltensregeln" durch das Wort „Pflichtverstoß" ersetzt.

bbb)
In Satz 4 werden die Wörter „seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt" durch die Wörter „gegen Pflichten verstoßen" ersetzt und werden nach den Wörtern „Sanktionen nach" die Wörter „§ 12 Abs. 3a sowie" eingefügt.

ccc)
In Satz 5 werden die Wörter „eine Verletzung nicht" durch die Wörter „kein Pflichtverstoß" ersetzt.

cc)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „eine Pflichtverletzung" durch die Wörter „einen Pflichtverstoß" ersetzt.

bbb)
In Satz 3 werden die Wörter „seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt" durch die Wörter „gegen Pflichten verstoßen" ersetzt.

dd)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Präsidium kann gemäß § 12 Abs. 3a Satz 2 oder § 44a Abs. 4 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen."

ee)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Fällen" die Wörter „des § 12 Abs. 3a und" eingefügt.

bbb)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Abgeordnetengesetzes" die Wörter „oder ein Fall des § 12 Abs. 3a des Abgeordnetengesetzes" eingefügt.

ccc)
In Satz 6 werden nach dem Wort „Abgeordnetengesetzes" die Wörter „oder gegen Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung" eingefügt.

ddd)
In Satz 7 werden nach dem Wort „macht" die Wörter „Ansprüche nach § 12 Abs. 3a und" eingefügt und werden die Wörter „im Wege eines Verwaltungsakts" durch die Wörter „durch Verwaltungsakt" ersetzt.

eee)
In Satz 8 wird nach den Wörtern „Sanktionen nach" die Angabe „§ 12 Abs. 3a und" eingefügt.

fff)
In Satz 9 werden die Wörter „eine Verletzung nicht" durch die Wörter „kein Verstoß" ersetzt.

2.
Die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Einunddreißigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes in Kraft tritt. Der Präsident des Deutschen Bundestages gibt den Tag des Inkrafttretens in der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.


Schlussformel



Der Präsident des Deutschen Bundestages

Schäuble