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§ 11 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

G. v. 22.05.2002 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 414 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19 Forstwirtschaft
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§ 11 Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut



(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden. Es muss

1.
von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder

2.
gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt worden sein.

(2) Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.



 

Zitierungen von § 11 FoVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FoVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 FoVG Bußgeldvorschriften
... mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 2 eine Partie mischt, 4. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ...