§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des
Wehrpflichtgesetzes oder des §
58b des
Soldatengesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach §
1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach §
60 des
Soldatengesetzes erbringen.
Frühere Fassungen von § 5 SUV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 SUV
Zitat in folgenden NormenZivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 81 ZDG Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 (vom 01.12.2010) ... die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung, wenn sie nach Absatz 1 entlassen ... Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Zivildienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung. (5) Anerkannte ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen ... Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. Abschnitt 7 wird aufgehoben. (4) In § 5 Absatz 1 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97
Artikel 1 9. SUVÄndV ... ist ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs zu gewähren." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter der ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 3 WehrRÄndG 2010 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung ... 2008 (BGBl. I S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Erholungsurlaub der Soldatinnen und Soldaten, ... wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Erholungsurlaub der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten ... die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub nach § 5 Absatz 1 Satz 2, wenn sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden. ... Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nach § 5 Absatz 1 Satz ...
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes ... (6) Dienstleistende nach Absatz 1 haben Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Absatz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung." 12. Dem § 43 wird ... die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung, wenn sie nach Absatz 1 entlassen ... Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Zivildienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung. (5) Anerkannte ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2003/a28615.htm