Änderung § 4 SUV vom 31.01.2008

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§ 4 SUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung
§ 4 SUV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Erholungsurlaub der Soldaten auf Zeit im letzten Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches


(Text neue Fassung)

§ 4 Erholungsurlaub der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit im letzten Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches


vorherige Änderung

(1) Läuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in sein Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubsjahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzeit.

(2) Einem Soldaten, der vor Beginn der Sommerferien in den Bundesländern zur Fachschule kommandiert wird, ist Erholungsurlaub erst während des Fachschulbesuches zu gewähren.



(1) Läuft die Zeit, für die eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit in ihr oder sein Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubsjahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzeit.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die eine Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Anspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der Maßnahme Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr nur anteilig gewährt. Für jeden vollen Monat der militärischen Dienstleistung vor Beginn der Maßnahme ist ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs zu gewähren.




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