§ 7 SUV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung | § 7 SUV n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Urlaub zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit | |
(Text alte Fassung) Einem Soldaten kann zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppenärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei bestimmt der für die Erteilung des Urlaubs zuständige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. | (Text neue Fassung) Soldatinnen und Soldaten kann zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppenärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei bestimmt die oder der für die Erteilung des Urlaubs zuständige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. |