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Änderung § 16 SUV vom 01.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 SUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 16 SUV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16


(Text neue Fassung)

§ 16 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010


vorherige Änderung

(Inkrafttreten)



Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub nach § 5 Absatz 1 Satz 2, wenn sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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