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Änderung § 16 SUV vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 SUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 16 SUV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub nach § 5 Absatz 1 Satz 2, wenn sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2.



 
(heute geltende Fassung)