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Synopse aller Änderungen der SUV am 01.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2010 durch Artikel 3 des WehrRÄndG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SUV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
SUV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Erholungs- und Heimaturlaub
    § 1 Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
    §§ 2 und 3
    § 4 Erholungsurlaub der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit im letzten Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5 Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen
(Text neue Fassung)

    § 5 Erholungsurlaub der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen
    § 6 Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
    § 7 Urlaub zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit
    § 8 Auslandsverwendung
Zweiter Abschnitt Sonderurlaub
    § 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
    § 10 Sachbezüge
    § 11 Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium
    § 12 Urlaub aus wichtigem Grund der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Grundwehrdienst leisten
    § 13
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 14 Zuständigkeit
    § 15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 16


    § 16 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen




§ 5 Erholungsurlaub der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Entsprechendes gilt für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen.



(1) Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. Soweit Grundwehrdienst geleistet wird, hat der Soldat abweichend von Satz 1 für jeden vollen Monat seiner Dienstzeit Anspruch auf einen Tag Erholungsurlaub.

(2) Wird unmittelbar im Anschluss an den Grundwehrdienst mindestens ein voller Monat weiterer Wehrdienst geleistet, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub für die gesamte Wehrdienstdauer nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Absatz 1 Satz 1
gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16




§ 16 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010


vorherige Änderung

(Inkrafttreten)



Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub nach § 5 Absatz 1 Satz 2, wenn sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2.