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Änderung § 12 SUV vom 01.07.2011

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§ 12 SUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 12 SUV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Urlaub aus wichtigem Grund der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Grundwehrdienst leisten


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Einem Soldaten, der auf Grund des Wehrpflichtgesetzes den Grundwehrdienst leistet, kann aus wichtigem Grund Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge nur gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Soldat hat die Zeit des Urlaubs, die drei Monate übersteigt, nachzudienen.



 

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