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Synopse aller Änderungen der SUV am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 3 des WehrRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SUV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SUV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
SUV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Erholungs- und Heimaturlaub
    § 1 Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
    §§ 2 und 3
    § 4 Erholungsurlaub der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit im letzten Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5 Erholungsurlaub der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen
(Text neue Fassung)

    § 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
    § 6 Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
    § 7 Urlaub zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit
    § 8 Auslandsverwendung
Zweiter Abschnitt Sonderurlaub
    § 9 Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
    § 10 Sachbezüge
    § 11 Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 12 Urlaub aus wichtigem Grund der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Grundwehrdienst leisten


    § 12 (aufgehoben)
    § 13
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 14 Zuständigkeit
    § 15 Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 16 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010


    § 16 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Erholungsurlaub der Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen




§ 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. Soweit Grundwehrdienst geleistet wird, hat der Soldat abweichend von Satz 1 für jeden vollen Monat seiner Dienstzeit Anspruch auf einen Tag Erholungsurlaub.

(2) Wird unmittelbar im Anschluss an den Grundwehrdienst mindestens ein voller Monat weiterer Wehrdienst geleistet, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub für die gesamte Wehrdienstdauer nach Absatz 1 Satz 1.

(3) Absatz 1 Satz
1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.



(1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Urlaub aus wichtigem Grund der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Grundwehrdienst leisten




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Einem Soldaten, der auf Grund des Wehrpflichtgesetzes den Grundwehrdienst leistet, kann aus wichtigem Grund Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge nur gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Soldat hat die Zeit des Urlaubs, die drei Monate übersteigt, nachzudienen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub nach § 5 Absatz 1 Satz 2, wenn sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2.