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§ 1 - Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVwAG k.a.Abk.)

G. v. 28.12.1959 BGBl. I S. 829; zuletzt geändert durch Artikel 39 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 14.01.1960; FNA: 200-2 Behördenaufbau
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§ 1



(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bundesverwaltungsamt" errichtet.

(2) Das Bundesverwaltungsamt erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben, die ihm durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Ferner können Verwaltungsaufgaben des Bundes dem Bundesverwaltungsamt zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen werden, sofern die Übertragung solcher Aufgaben auf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zugelassen ist oder wird.

(3) Das Bundesverwaltungsamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit deren Durchführung es vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.





 

Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 39 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BVwAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVwAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BVwAG (vom 27.06.2020)
... im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern, für ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt (UAGOWiZustV)
V. v. 05.04.2004 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 186 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Sonstige
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2727
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
A. v. 26.04.2005 BGBl. I S. 1695
I. BBiGZustAnO
... 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im ...

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
V. v. 18.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 105
I. BBiGZustAnO
... Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 39 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
...  In § 1 Absatz 1 und 3 sowie § 8 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im ...