Änderung § 8 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 27.06.2020

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 39 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

(Text neue Fassung)

Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

 



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