§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 39 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu. | (Text neue Fassung) Soweit im Bundesverwaltungsamt auf Grund des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu. |