Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat in seiner 2. Sitzung in Immunitätsangelegenheiten am 19. Januar 1995 gemäß
§ 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237) die zuletzt laut Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. 1995 I S. 11) geändert worden ist, die Übernahme der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß
§ 50 Abs. 3 StPO und
§ 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß
§ 90b Abs. 2,
§ 194 Abs. 4 StGB (
Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) für die 13. Wahlperiode beschlossen.