(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service treffen zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies
- 1.
- in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder
- 2.
- aus sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist.
(2) Vereinbarungen, die
- 1.
- sich auf Rechte oder Pflichten der Berechtigten, Zahlungsempfänger oder sonstiger Dritter auswirken oder
- 2.
- die Vergütung des Renten Service betreffen,
bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
(3) 1Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 2Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung gestellt. 3Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482