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§ 23 - Renten Service Verordnung (RentSV)
V. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 8232-50 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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§ 23 Einholung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Träger der Rentenversicherung können verlangen, daß der Renten Service für sie im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften Auskünfte von anderen öffentlichen Stellen einholt. Der Renten Service ist berechtigt, die für die Einholung der Auskünfte erforderlichen Daten zu erheben, soweit dies für die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch den Renten Service erforderlich ist.
(2) § 22 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; an die Stelle der Erteilung von Auskünften tritt die Einholung von Auskünften.
Zitierungen von § 23 RentSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RentSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner (§ 20), die Einholung von Auskünften ( § 23 ) und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben (§ 27) kann der Renten Service ein angemessenes ...
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