Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 23 - Renten Service Verordnung (RentSV)

§ 23 Einholung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung



(1) Die Träger der Rentenversicherung können verlangen, daß der Renten Service für sie im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften Auskünfte von anderen öffentlichen Stellen einholt. Der Renten Service ist berechtigt, die für die Einholung der Auskünfte erforderlichen Daten zu erheben, soweit dies für die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch den Renten Service erforderlich ist.

(2) § 22 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; an die Stelle der Erteilung von Auskünften tritt die Einholung von Auskünften.



 

Zitierungen von § 23 RentSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 RentSV Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service (vom 01.07.2020)
... im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner (§ 20), die Einholung von Auskünften ( § 23 ) und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben (§ 27) kann der Renten Service ein angemessenes ...