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Viertes Kapitel - Renten Service Verordnung (RentSV)


Viertes Kapitel Mit der Auszahlung und der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen zusammenhängende Aufgaben

§ 20 Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner



(1) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung auf Verlangen

1.
die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für sozialversicherungspflichtige Rentner aus den auszuzahlenden Geldleistungen,

2.
die Erstellung von Abrechnungsunterlagen in Fällen, in denen Sozialversicherungsbeiträge im Sinne der Nummer 1 mit Forderungen der Träger der Rentenversicherung gegen die Zahlungsempfänger aufgerechnet werden, und

3.
die Erfüllung gesetzlicher Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Träger der Rentenversicherung im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service regeln das Nähere durch Vereinbarung.


§ 21 Ausstellung von Ausweisen



(1) Der Renten Service stellt den Berechtigten einen Ausweis aus, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.

(2) 1Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden:

1.
Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,

2.
Geburtsdatum,

3.
Versicherungsnummer.

2Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.

(3) 1Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. 2Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.




§ 22 Erteilung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung



(1) Der Renten Service erteilt für die Träger der Rentenversicherung Auskünfte über die Höhe der ausgezahlten Geldleistungen und andere ihm zur Verfügung stehende Sozialdaten (Rentenauskunftsverfahren). Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt im Rahmen des § 151 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Kreis der Empfänger und den erforderlichen Umfang der Auskünfte.

(2) Die Erteilung der Auskünfte erfolgt in einem maschinellen Verfahren. Auskünfte im schriftlichen Verfahren werden vom Renten Service nur erteilt, wenn es im Einzelfall zum Einstieg in das maschinelle Verfahren notwendig ist.

(3) Auskünfte an Landes- oder Kommunalbehörden werden nur über zentrale Vermittlungsstellen erteilt, die von den Ländern eingerichtet werden und deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfaßt (Kopfstellen).

(4) Soweit die Träger der Rentenversicherung berechtigt sind, für die Erteilung der Auskünfte von den Empfängern eine Erstattung von Verwaltungsgebühren oder Auslagen zu verlangen, sollen die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service vereinbaren, daß der Renten Service Auskünfte nur gegen eine entsprechende Kostenerstattung erteilt. Die erstatteten Beträge sind den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Vergütungsabrechnung (§ 35 Abs. 3) gutzubringen.


§ 23 Einholung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung



(1) Die Träger der Rentenversicherung können verlangen, daß der Renten Service für sie im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften Auskünfte von anderen öffentlichen Stellen einholt. Der Renten Service ist berechtigt, die für die Einholung der Auskünfte erforderlichen Daten zu erheben, soweit dies für die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch den Renten Service erforderlich ist.

(2) § 22 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; an die Stelle der Erteilung von Auskünften tritt die Einholung von Auskünften.


§ 24 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlandszahlungen



(1) 1Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um bei Tod oder Wiederheirat des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden und um Anschriften- und Namensänderungen zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). 2Er übernimmt auch die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit dies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforderlich ist.

(2) Sind Schreiben des Renten Service an den Berechtigten oder Zahlungsempfänger unzustellbar, gelten weitere Zahlungen bis zur Ermittlung der richtigen Anschrift als nicht ausführbar; § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.




§ 25 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen



(1) 1Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um bei Tod oder Wiederheirat des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden.

(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.




§ 26 Aufgaben im Rahmen der Statistik



Der Renten Service erstellt aus den bei ihm anfallenden Daten der Träger der Rentenversicherung auf Anforderung statistisches Material im Sinne des § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund.




§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen



1Der Renten Service führt die Umrechnung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen außerhalb der Rentenanpassung durch, soweit die Träger der Rentenversicherung diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen. 2Erfolgt die Umrechnung des Rentenbestandes durch den Renten Service, informiert er die Rentenbezieher im Namen der Träger der Rentenversicherung. 3Die §§ 17 und 19 gelten entsprechend.




§ 27 Sonstige Aufgaben



Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß dieser für die Träger der Rentenversicherung sonstige Aufgaben wahrnimmt, die mit der Auszahlung oder der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen im Zusammenhang stehen.