(2) Das Entgelt erhöht sich für jede Zahlung um einen Zuschlag
- 1.
- von 0,05 Euro, soweit Aufträge nicht in maschineller Form erteilt sind,
- 2.
- von 0,03 Euro, wenn für einen Sozialleistungsträger monatlich weniger als 50.000 laufende Zahlungen ausgeführt werden.
(3) (weggefallen)
(4)
1Mit dem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 ist die gesamte Tätigkeit des Renten Service für die Auszahlung der Geldleistungen, eine einmalige jährliche Anpassung der Geldleistungen und die Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben einschließlich der für die Tätigkeit erforderlichen Auslagen, soweit diese nicht nach
§ 34 gesondert zu erstatten sind, abgegolten.
2Für weitere Anpassungen (
§§ 17 bis 19), eine wesentliche Ausweitung der bisherigen Aufgaben des Renten Service im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner (
§ 20), die Einholung von Auskünften (
§ 23) und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben (
§ 27) kann der Renten Service ein angemessenes zusätzliches Entgelt verlangen; Leistungseinschränkungen auf anderen Gebieten sind zu verrechnen.
3Das zusätzliche Entgelt wird für den Bereich der Rentenversicherung durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service auf der Grundlage des
§ 32 Abs. 2 festgesetzt.
4Für den Bereich der Unfallversicherung gilt Satz 3 entsprechend; an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund treten die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
(5) Beschränkt sich die Dienstleistung des Renten Service auf den Abgleich der Sterbefallmitteilungen (
§ 24 Abs. 1 Satz 1), beträgt das Entgelt für jede abzugleichende Rente 0,013 Euro je Bestandsfall und Monat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 14.10.2013 BGBl. I S. 3866
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933