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Änderung § 28 RentSV vom 01.01.2020

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§ 28 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 28 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse


(Text alte Fassung)

1 Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. 2 Er hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesversicherungsamt unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.

(Text neue Fassung)

1 Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. 2 Er hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.

(heute geltende Fassung) 

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