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Änderung § 8 RentSV vom 01.12.2021

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§ 8 RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 8 RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; 2021 BGBl. I S. 2970

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zahlungsempfänger


(Text alte Fassung)

Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte auf Grund

(Text neue Fassung)

Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund

1. der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,

2. der §§ 48 bis 50 und der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder

3. der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

einen Anspruch auf die Auszahlung haben.