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Synopse aller Änderungen der RentSV am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 449 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RentSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 449 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Renten Service wird für die Träger der Rentenversicherung

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Renten Service wird für die Träger der Rentenversicherung

1. bei Pflichtaufgaben im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags und

2. bei Pflichtaufgaben auf Antrag im Rahmen eines durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Auftrags

vorherige Änderung nächste Änderung

tätig. Rechte und Pflichten des Renten Service und der Träger der Rentenversicherung richten sich bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag nach dem Recht des Sozialgesetzbuchs einschließlich dieser Verordnung und nach den gesetzlichen Vorschriften, die auf das Recht des Sozialgesetzbuchs verweisen oder darauf Bezug nehmen. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die entgeltliche Geschäftsbesorgung entsprechend.

(2) Der Renten Service hat in bezug auf



tätig. 2 Rechte und Pflichten des Renten Service und der Träger der Rentenversicherung richten sich bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag nach dem Recht des Sozialgesetzbuchs einschließlich dieser Verordnung und nach den gesetzlichen Vorschriften, die auf das Recht des Sozialgesetzbuchs verweisen oder darauf Bezug nehmen. 3 Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die entgeltliche Geschäftsbesorgung entsprechend.

(2) 1 Der Renten Service hat in bezug auf

1. die ihm zur Verfügung gestellten Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen,

2. zurückgeflossene Auszahlungsbeträge und

3. sonstige Mittel, die wirtschaftlich den Trägern der Rentenversicherung zustehen,

vorherige Änderung nächste Änderung

soweit ihm nicht lediglich eine Verfügungsvollmacht eingeräumt ist, die Stellung eines Treuhänders. Treuhandvermögen im Sinne des Satzes 1 ist vom Renten Service auf Treuhandkonten zu verbuchen und wirtschaftlich zu nutzen, solange es ihm zur Verfügung steht. Die Art der wirtschaftlichen Nutzung ist im Benehmen mit den Trägern der Rentenversicherung festzulegen. Sie soll für den Renten Service nicht mit einem zu hohen Aufwand verbunden sein. Die Nutzungsvorteile sind den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Jahresabrechnung der Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen (§ 31) in dem Verhältnis gutzubringen, in dem im Abrechnungszeitraum die Höhe der für die einzelnen Träger der Rentenversicherung ausgeführten Zahlungen zur Höhe der für die Träger der Rentenversicherung insgesamt ausgeführten Zahlungen steht.

(3) Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, bezogen auf den Auftraggeber, zu erfüllen. Der Renten Service hat sicherzustellen, daß die Einnahmen und Ausgaben für die Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag einschließlich der Verwaltungskosten und Verwaltungsauslagen regelmäßig ermittelt und regelmäßig unter Berücksichtigung der Verpflichtung nach Satz 1 geprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesversicherungsamt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung sollen dem Renten Service Aufträge in maschineller Form und so rechtzeitig erteilen, daß sie im Rahmen der vorzuhaltenden Organisation ohne Mehraufwand ausgeführt werden können. Dies gilt für Auftragsänderungen entsprechend. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service können für besondere Fallgruppen andere Verfahren vereinbaren.

(5) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung im Rahmen des § 151 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über alle Vorgänge, die ihm im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekannt werden und die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Für Vorgänge, die gemeinsame Aufgaben der Träger der Rentenversicherung betreffen, gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.



soweit ihm nicht lediglich eine Verfügungsvollmacht eingeräumt ist, die Stellung eines Treuhänders. 2 Treuhandvermögen im Sinne des Satzes 1 ist vom Renten Service auf Treuhandkonten zu verbuchen und wirtschaftlich zu nutzen, solange es ihm zur Verfügung steht. 3 Die Art der wirtschaftlichen Nutzung ist im Benehmen mit den Trägern der Rentenversicherung festzulegen. 4 Sie soll für den Renten Service nicht mit einem zu hohen Aufwand verbunden sein. 5 Die Nutzungsvorteile sind den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Jahresabrechnung der Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen (§ 31) in dem Verhältnis gutzubringen, in dem im Abrechnungszeitraum die Höhe der für die einzelnen Träger der Rentenversicherung ausgeführten Zahlungen zur Höhe der für die Träger der Rentenversicherung insgesamt ausgeführten Zahlungen steht.

(3) 1 Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, bezogen auf den Auftraggeber, zu erfüllen. 2 Der Renten Service hat sicherzustellen, daß die Einnahmen und Ausgaben für die Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag einschließlich der Verwaltungskosten und Verwaltungsauslagen regelmäßig ermittelt und regelmäßig unter Berücksichtigung der Verpflichtung nach Satz 1 geprüft werden. 3 Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesversicherungsamt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4) 1 Die Träger der Rentenversicherung sollen dem Renten Service Aufträge in maschineller Form und so rechtzeitig erteilen, daß sie im Rahmen der vorzuhaltenden Organisation ohne Mehraufwand ausgeführt werden können. 2 Dies gilt für Auftragsänderungen entsprechend. 3 Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service können für besondere Fallgruppen andere Verfahren vereinbaren.

(5) 1 Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung im Rahmen des § 151 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über alle Vorgänge, die ihm im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekannt werden und die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. 2 Für Vorgänge, die gemeinsame Aufgaben der Träger der Rentenversicherung betreffen, gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.

(6) Der Renten Service hat im Benehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um die Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag auch unter erschwerten Bedingungen, bei Katastrophen und in Notfällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall zu gewährleisten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Ergänzende Regelungen


(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service treffen zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies

1. in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder

2. aus sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist.

(2) Vereinbarungen, die

1. sich auf Rechte oder Pflichten der Berechtigten, Zahlungsempfänger oder sonstiger Dritter auswirken oder

2. die Vergütung des Renten Service betreffen,

vorherige Änderung nächste Änderung

bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung und des Bundesministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörden.

(3) Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung gestellt. Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.



bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörden.

(3) 1 Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 2 Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung sind, werden vom Renten Service dokumentiert und den Trägern der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung gestellt. 3 Der Renten Service hat Dritte auf Anforderung ganz oder teilweise über die getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten; er kann von dem Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlangen.

§ 26 Aufgaben im Rahmen der Statistik


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Renten Service erstellt aus den bei ihm anfallenden Daten der Träger der Rentenversicherung auf Anforderung statistisches Material im Sinne des § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und die Deutsche Rentenversicherung Bund.



Der Renten Service erstellt aus den bei ihm anfallenden Daten der Träger der Rentenversicherung auf Anforderung statistisches Material im Sinne des § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. Er hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesversicherungsamt unverzüglich per Telefax zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.



Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. Er hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesversicherungsamt unverzüglich per Telefax zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Fälligkeit der Vorschüsse


(1) Der Renten Service erhält die Vorschüsse

1. für Zahlungen im Inland am Auszahlungstag (§ 118 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 272a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch; § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 218c Abs. 1 zweiter Halbsatz Siebtes Buch Sozialgesetzbuch),

2. für Barzahlungen im Inland einen Bankarbeitstag vor dem Auszahlungstag, soweit das Treuhandvermögen keine ausreichende Deckung ausweist,

3. für Zahlungen in das Ausland frühestens sechs Bankarbeitstage, jedoch nicht mehr als neun Kalendertage vor dem Auszahlungstag der laufenden Geldleistungen.

Durch die Optimierung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, können weitere Vorschusstermine zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt vereinbart werden. Fällt der in Satz 1 Nr. 3 genannte Kalendertag der Vorschüsse auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, sind die Vorschüsse am vorhergehenden Bankarbeitstag fällig; dabei werden regionale Feiertage berücksichtigt. Als Bankarbeitstag gilt jeder Kalendertag, an dem die Beschäftigten der Geldinstitute im Allgemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.

(2) (weggefallen)

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann vom Renten Service den Abschluß einer Vereinbarung verlangen, nach der für Vorschüsse, die Einmalzahlungen betreffen, andere Termine für die Vorschüsse gelten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesversicherungsamt setzt die Termine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service fest und gibt die Fälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt.



(4) Das Bundesversicherungsamt setzt die Termine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service fest und gibt die Fälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt.

(4a) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, sind den Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt. Die Deutsche Post AG stellt jährlich für die allgemeine Rentenversicherung den Anteil dieser Zahlungen am Gesamtvolumen aller Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland fest. Der anteilige Betrag der Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, wird gemeinsam mit den Vorschüssen für Zahlungen im Inland fällig.

(5) Verspätet gezahlte Vorschüsse sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Abrechnung


(1) Der Renten Service stellt die Vorschüsse, die ausgeführten Zahlungen und sonstige für die Festsetzung der weiteren Vorschüsse oder die Abrechnung nach § 227 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten

1. nach Ablauf eines Kalendermonats in einer Monatsübersicht und

2. nach Ablauf eines Kalenderjahres in einer Jahresabrechnung

vorherige Änderung nächste Änderung

zusammen. Zu den sonstigen Daten im Sinne des Satzes 1 gehören auch Angaben über Beträge aus Zahlungen, die sich als nicht ausführbar erwiesen haben einschließlich der nicht ausgezahlten oder zurückgeflossenen Beträge aus nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmitteln (§ 10 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2). In die Jahresabrechnung sind auch die Nutzungsvorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung des Treuhandvermögens (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5) einzustellen. Die Monatsübersicht und die Jahresabrechnung sind den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundesversicherungsamt und der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzuleiten, die Jahresabrechnung darüber hinaus auch dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Der Renten Service hat die Angaben in den Übersichten auf Verlangen des Bundesversicherungsamtes oder eines Trägers der Rentenversicherung nachzuweisen.



zusammen. Zu den sonstigen Daten im Sinne des Satzes 1 gehören auch Angaben über Beträge aus Zahlungen, die sich als nicht ausführbar erwiesen haben einschließlich der nicht ausgezahlten oder zurückgeflossenen Beträge aus nicht eingelösten Schecks oder vergleichbaren Zahlungsmitteln (§ 10 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2). In die Jahresabrechnung sind auch die Nutzungsvorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung des Treuhandvermögens (§ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5) einzustellen. Die Monatsübersicht und die Jahresabrechnung sind den Trägern der Rentenversicherung, dem Bundesversicherungsamt und der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzuleiten, die Jahresabrechnung darüber hinaus auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der Renten Service hat die Angaben in den Übersichten auf Verlangen des Bundesversicherungsamtes oder eines Trägers der Rentenversicherung nachzuweisen.

(2) Die Monatsübersicht soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse berücksichtigt werden.

(3) Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft die Deutsche Rentenversicherung Bund die Angaben des Renten Service, stellt die Abrechnungsergebnisse fest und führt den sich hieraus ergebenden Ausgleich durch. Der Ausgleich soll bei der Festsetzung der weiteren Vorschüsse verrechnet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36 Anpassung der Vergütung


(1) Die Vergütung des Renten Service ist rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 1992 an auf der Grundlage des Gutachtens einer unabhängigen Prüfungseinrichtung zu überprüfen und erforderlichenfalls

1. für die Zukunft anzupassen und

2. für die Vergangenheit, frühestens jedoch für die Zeit vom 1. Januar 1992 an, durch Festsetzung eines einmaligen Ausgleichsbetrages, der auch eine angemessene Verzinsung einschließen soll, zu korrigieren.

vorherige Änderung

Das Gutachten soll sich auf alle Umstände beziehen, die für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 2 von Bedeutung sind. Der Prüfungsauftrag wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund und den Renten Service gemeinsam vergeben; er bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung und des Bundesministeriums der Finanzen. Soweit sich die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service über die Prüfungseinrichtung oder den Inhalt des Prüfungsauftrags nicht einigen, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Kosten des Gutachtens tragen die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service je zur Hälfte. Der Renten Service hat der Prüfungseinrichtung Einblick in alle Vorgänge und Verfahrensabläufe zu ermöglichen, die für die Erfüllung des Prüfungsauftrags erforderlich sind und die Prüfungseinrichtung auch sonst bei der Erfüllung des Prüfungsauftrags zu unterstützen. Die Deutsche Post AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungseinrichtung auch Einblick in alle Vorgänge und Verfahrensabläufe aus anderen Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG erhält, die sich auf die Erfüllung von Aufgaben des Renten Service beziehen oder damit im Zusammenhang stehen, soweit die Prüfung dieser Vorgänge oder Verfahrensabläufe erforderlich ist, um auszuschließen, dass anderen Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG vom Renten Service ungerechtfertigte Vorteile eingeräumt werden. Das Gutachten nach Satz 1 soll bis zum 31. Dezember 1995 erstellt werden.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund oder der Renten Service können bei einer wesentlichen Änderung der für die Vergütung maßgebenden Verhältnisse nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen Prüfung verlangen, daß die Vergütung des Renten Service erneut durch ein Gutachten einer unabhängigen Prüfungseinrichtung überprüft wird. Absatz 1 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend.



Das Gutachten soll sich auf alle Umstände beziehen, die für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 2 von Bedeutung sind. Der Prüfungsauftrag wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund und den Renten Service gemeinsam vergeben; er bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen. Soweit sich die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service über die Prüfungseinrichtung oder den Inhalt des Prüfungsauftrags nicht einigen, entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Kosten des Gutachtens tragen die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service je zur Hälfte. Der Renten Service hat der Prüfungseinrichtung Einblick in alle Vorgänge und Verfahrensabläufe zu ermöglichen, die für die Erfüllung des Prüfungsauftrags erforderlich sind und die Prüfungseinrichtung auch sonst bei der Erfüllung des Prüfungsauftrags zu unterstützen. Die Deutsche Post AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungseinrichtung auch Einblick in alle Vorgänge und Verfahrensabläufe aus anderen Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG erhält, die sich auf die Erfüllung von Aufgaben des Renten Service beziehen oder damit im Zusammenhang stehen, soweit die Prüfung dieser Vorgänge oder Verfahrensabläufe erforderlich ist, um auszuschließen, dass anderen Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG vom Renten Service ungerechtfertigte Vorteile eingeräumt werden. Das Gutachten nach Satz 1 soll bis zum 31. Dezember 1995 erstellt werden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund oder der Renten Service können bei einer wesentlichen Änderung der für die Vergütung maßgebenden Verhältnisse nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen Prüfung verlangen, daß die Vergütung des Renten Service erneut durch ein Gutachten einer unabhängigen Prüfungseinrichtung überprüft wird. Absatz 1 Satz 1 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können bei einer erheblichen Änderung der für die Vergütung maßgebenden Verhältnisse eine vorläufige Anpassung der Vergütung an die veränderten Verhältnisse vereinbaren. Die Vereinbarung tritt spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(4) Die Gutachten nach den Absätzen 1 und 2 sollen auch etwaige Besonderheiten bei den Dienstleistungen für Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Alterssicherung sowie für sonstige Stellen im Sinne des § 1 Abs. 3 berücksichtigen. Absatz 3 gilt für die Bereiche der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Alterssicherung entsprechend; an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund treten die Spitzenverbände der Unfallversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Alterssicherung.