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Synopse aller Änderungen der RentSV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 20 des 4. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RentSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RentSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
RentSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Änderungen von Zahlungsdaten durch Dritte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Geldinstitute können mit Zustimmung der Zahlungsempfänger unmittelbar beim Renten Service beantragen, daß neue Kontonummern der Zahlungsempfänger berücksichtigt werden.

(2) Vormünder und Betreuer der Berechtigten können unter Nachweis ihrer Rechtsstellung und im Fall der Betreuung auch ihres Aufgabenkreises unmittelbar beim Renten Service beantragen, als Zahlungsempfänger eingesetzt zu werden. Wird die Beendigung einer Vormundschaft oder einer Betreuung mitgeteilt, wird die Auszahlung auf die Berechtigten umgestellt; eine Berücksichtigung von Mitteilungen der Berechtigten setzt voraus, daß der Inhalt der Mitteilung dem Renten Service nachgewiesen wird.

(3) Sozialhilfeträger oder Hauptfürsorgestellen können unmittelbar beim Renten Service beantragen, als Zahlungsempfänger eingesetzt zu werden, wenn ein Erstattungsanspruch nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen Heimunterbringung besteht.

(Text neue Fassung)

(1) Geldinstitute können unmittelbar beim Renten Service beantragen, dass neue Bankverbindungsdaten der Zahlungsempfänger berücksichtigt werden, wenn dies auf banktechnische oder bankstrukturelle Veränderungen zurückzuführen ist und der Zahlungsempfänger hierüber informiert wird.

(2) Vormünder und Betreuer der Berechtigten können unter Nachweis ihrer Rechtsstellung und im Fall der Betreuung auch ihres Aufgabenkreises unmittelbar beim Renten Service beantragen, bei laufenden Inlandszahlungen als Zahlungsempfänger eingesetzt zu werden. Wird die Beendigung einer Vormundschaft oder einer Betreuung mitgeteilt, wird die Auszahlung auf die Berechtigten umgestellt; eine Berücksichtigung von Mitteilungen der Berechtigten setzt voraus, daß der Inhalt der Mitteilung dem Renten Service nachgewiesen wird.

(3) Sozialhilfeträger oder Hauptfürsorgestellen können unmittelbar beim Renten Service beantragen, bei laufenden Inlandszahlungen als Zahlungsempfänger eingesetzt zu werden, wenn ein Erstattungsanspruch nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen Heimunterbringung besteht.

(4) Anträge anderer Personen oder Stellen auf Einsetzung als Zahlungsempfänger leitet der Renten Service an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiter.

(5) Der Renten Service soll die Personen oder Stellen, die von Änderungen nach Absatz 1 oder 2 betroffen sind, hierüber unterrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Ausstellung von Ausweisen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Renten Service soll den Empfängern der Anpassungsmitteilung im Rahmen der Rentenanpassung einen auf den Namen der Berechtigten ausgestellten Ausweis zur Verfügung stellen, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann. Ist der Zahlungsempfänger nicht der Berechtigte, hat er den Ausweis an den Berechtigten weiterzuleiten; er kann auch beim Renten Service veranlassen, daß die Anpassungsmitteilung im Hinblick auf den beigefügten Ausweis unmittelbar an den Berechtigten übersandt wird.

(2) Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden:



(1) 1 Der Renten Service soll den Empfängern der Anpassungsmitteilung im Rahmen der Rentenanpassung einen auf den Namen der Berechtigten ausgestellten Ausweis zur Verfügung stellen, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann. 2 Ist der Zahlungsempfänger nicht der Berechtigte, hat er den Ausweis an den Berechtigten weiterzuleiten; er kann auch beim Renten Service veranlassen, daß die Anpassungsmitteilung im Hinblick auf den beigefügten Ausweis unmittelbar an den Berechtigten übersandt wird.

(2) 1 Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden:

1. Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,

2. Geburtsdatum,

3. Versicherungsnummer.

vorherige Änderung nächste Änderung

Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.

(3) Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß Rentner den Ausweis unmittelbar von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erhalten. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.



2 Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.

(3) 1 Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. 2 Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.

(4) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß Rentner den Ausweis unmittelbar von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung oder vom Renten Service aus einem anderen Anlass als dem der Rentenanpassung erhalten. 2 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 28 Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. Er hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesversicherungsamt unverzüglich per Telefax zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.



1 Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. 2 Er hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesversicherungsamt unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.

§ 30 Zahlung der Vorschüsse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Renten Service erhält die Vorschüsse



(1) 1 Der Renten Service erhält die Vorschüsse

1. für Zahlungen im Inland am Auszahlungstag (§ 118 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 272a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Sechstes Buch Sozialgesetzbuch; § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 218c Abs. 1 zweiter Halbsatz Siebtes Buch Sozialgesetzbuch),

2. für Barzahlungen im Inland einen Bankarbeitstag vor dem Auszahlungstag, soweit das Treuhandvermögen keine ausreichende Deckung ausweist,

3. für Zahlungen in das Ausland frühestens sechs Bankarbeitstage, jedoch nicht mehr als neun Kalendertage vor dem Auszahlungstag der laufenden Geldleistungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Durch die Optimierung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, können weitere Vorschusstermine zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt vereinbart werden. Fällt der in Satz 1 Nr. 3 genannte Kalendertag der Vorschüsse auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, sind die Vorschüsse am vorhergehenden Bankarbeitstag fällig; dabei werden regionale Feiertage berücksichtigt. Als Bankarbeitstag gilt jeder Kalendertag, an dem die Beschäftigten der Geldinstitute im Allgemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.



2 Durch die Optimierung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, können weitere Vorschusstermine zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt vereinbart werden. 3 Fällt der in Satz 1 Nr. 3 genannte Kalendertag der Vorschüsse auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, sind die Vorschüsse am vorhergehenden Bankarbeitstag fällig; dabei werden regionale Feiertage berücksichtigt. 4 Als Bankarbeitstag gilt jeder Kalendertag, an dem die Beschäftigten der Geldinstitute im Allgemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.

(2) (weggefallen)

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann vom Renten Service den Abschluß einer Vereinbarung verlangen, nach der für Vorschüsse, die Einmalzahlungen betreffen, andere Termine für die Vorschüsse gelten.

(4) Das Bundesversicherungsamt setzt die Termine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service fest und gibt die Fälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt.

vorherige Änderung

(4a) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, sind den Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt. Die Deutsche Post AG stellt jährlich für die allgemeine Rentenversicherung den Anteil dieser Zahlungen am Gesamtvolumen aller Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland fest. Der anteilige Betrag der Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, wird gemeinsam mit den Vorschüssen für Zahlungen im Inland fällig.



(4a) 1 Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, sind den Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gleichgestellt. 2 Die Deutsche Post AG stellt für die allgemeine Rentenversicherung den Anteil dieser Zahlungen am Gesamtvolumen aller Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland fest. 3 Der anteilige Betrag der Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine inländische Bankverbindung geleistet werden, wird gemeinsam mit den Vorschüssen für Zahlungen im Inland fällig.

(5) Verspätet gezahlte Vorschüsse sind mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.