(1) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Für die Genehmigung einer Forschungsbehandlung nach §
132 Abs. 1 des
Bundesberggesetzes und für die nachträgliche Änderung dieser Genehmigung kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden.