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§ 4 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 4 Altersrente



(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und

2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie

1.
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und

2.
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

haben.