§ 5 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 5 Bergmannsaltersrente


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2.
mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren und

3.
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

(2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie

1.
mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und

2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

(3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmännisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.

(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.

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Zitierungen von § 5 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 Art2RÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Art2RÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 Art2RÜG Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
...  3. der Zeiten der bergmännischen Tätigkeit nach § 5 und 4. der Zeiten von Untertagetätigkeiten zählen je ...


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