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§ 12 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 12 Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente



(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllt sind und

2.
der Verstorbene mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert war.

(2) Witwen oder Witwer haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, wenn der Verstorbene

1.
unmittelbar vor seinem Tode,

2.
unmittelbar vor Beginn der Bergmannsinvalidenrente oder

3.
mindestens 15 Jahre

bergmännisch tätig war und die Voraussetzungen für den Bezug einer Bergmannsaltersrente, Bergmannsvollrente, Bergmannsinvalidenrente oder Bergmannsrente erfüllt hatte.

(3) Neben dem Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente besteht Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil der Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie nicht überwiegend erbracht hatte.

 
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