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Dritter Unterabschnitt - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Zweites Kapitel Rentenanspruch

Zweiter Abschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Dritter Unterabschnitt Renten wegen Todes

§ 11 Witwenrente und Witwerrente



(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn

1.
sie

a)
die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente erreicht haben,

b)
Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben,

c)
invalide sind oder

d)
ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren haben

und

2.
der Verstorbene

a)
die finanziellen Aufwendungen für die Familie überwiegend erbracht und

b)
zum Zeitpunkt seines Todes die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente erfüllt

hatte.

Als Kinder werden zum Haushalt des Berechtigten gehörende

1.
eigene Kinder,

2.
Kinder des Verstorbenen,

3.
Enkelkinder und

4.
Kinder, die sich zur Durchführung von Maßnahmen der Jugendhilfe im Haushalt des Berechtigten befinden, wenn sie vor Beginn der Rente von dem Verstorbenen unterhalten worden sind und nachweisbar dauernd keine Möglichkeit besteht, von der Mutter oder dem Vater Unterhalt zu erhalten

berücksichtigt.

(2) Die finanziellen Aufwendungen gelten als überwiegend durch den Verstorbenen erbracht, wenn das durchschnittliche monatliche Einkommen

1.
des verstorbenen Ehegatten höher war als das durchschnittliche monatliche Einkommen des überlebenden Ehegatten oder

2.
des überlebenden Ehegatten das durchschnittliche monatliche Einkommen des verstorbenen Ehegatten um nicht mehr als 50 vom Hundert der für Miete, Heizung, Strom und Gas anfallenden Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung überstiegen hat.

Sofern es für den überlebenden Ehegatten günstiger ist, sind anstelle der Bruttoarbeitseinkommen die Nettoarbeitseinkommen gegenüberzustellen. Als Vergleichszeitraum ist zugrunde zu legen

1.
das letzte Jahr oder

2.
die letzten zehn Jahre oder

3.
die letzten 20 Jahre

vor dem Tode oder vor Bezug einer Rente oder Versorgung, frühestens Zeiten ab 1. Januar 1946.

(3) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllen und der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hat.


§ 12 Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente



(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine Witwenrente oder Witwerrente erfüllt sind und

2.
der Verstorbene mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert war.

(2) Witwen oder Witwer haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente, wenn der Verstorbene

1.
unmittelbar vor seinem Tode,

2.
unmittelbar vor Beginn der Bergmannsinvalidenrente oder

3.
mindestens 15 Jahre

bergmännisch tätig war und die Voraussetzungen für den Bezug einer Bergmannsaltersrente, Bergmannsvollrente, Bergmannsinvalidenrente oder Bergmannsrente erfüllt hatte.

(3) Neben dem Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente besteht Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil der Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie nicht überwiegend erbracht hatte.


§ 13 Übergangshinterbliebenenrente



(1) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente, wenn ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil die Hinterbliebene die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer solchen Rente nicht erfüllt. Der Anspruch besteht für die Dauer von zwei Jahren nach dem Tode des Ehegatten, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder einer für die Witwe oder den Witwer maßgebenden früheren Altersgrenze, es sei denn, die Witwe oder der Witwer erreichen innerhalb von drei Jahren die genannten Altersgrenzen.

(2) Neben dem Anspruch auf Übergangshinterbliebenenrente besteht Anspruch auf Zusatzübergangshinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte.


§ 14 Unterhaltsrente



Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehegatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlung, wenn

1.
der Unterhaltsberechtigte

a)
bei entsprechender Anwendung des § 11 die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente oder Witwerrente erfüllt und

b)
eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegsopferversorgung nicht erhält oder

c)
eine Rente der Unfallversicherung von weniger als 330 Deutsche Mark erhält

und

2.
der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.


§ 15 Waisenrente



(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und

2.
der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.

(2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und

2.
der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.

(3) Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,

2.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen werden kann,

3.
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn eine Schulausbildung oder eine unmittelbar anschließende Lehrausbildung durchgeführt wird,

4.
längstens für die Dauer von 12 Semestern eines Studiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule (Direktstudium), wenn dieses

a)
unmittelbar im Anschluß an eine Schulausbildung, eine Lehrausbildung, ein Vorpraktikum, einen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, einen auf höchstens vier Jahre befristeten Wehrdienst oder

b)
vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen wird,

soweit nicht für die Dauer des Studiums Anspruch auf Besoldung besteht.

(4) Neben dem Anspruch auf Waisenrente besteht Anspruch auf Zusatzwaisenrente, wenn der verstorbene Elternteil rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwaisenrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Waisenrente allein deshalb nicht besteht, weil der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung nicht erfüllt hatte.