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§ 15 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 15 Waisenrente



(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und

2.
der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.

(2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und

2.
der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.

(3) Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,

2.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen werden kann,

3.
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn eine Schulausbildung oder eine unmittelbar anschließende Lehrausbildung durchgeführt wird,

4.
längstens für die Dauer von 12 Semestern eines Studiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule (Direktstudium), wenn dieses

a)
unmittelbar im Anschluß an eine Schulausbildung, eine Lehrausbildung, ein Vorpraktikum, einen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, einen auf höchstens vier Jahre befristeten Wehrdienst oder

b)
vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen wird,

soweit nicht für die Dauer des Studiums Anspruch auf Besoldung besteht.

(4) Neben dem Anspruch auf Waisenrente besteht Anspruch auf Zusatzwaisenrente, wenn der verstorbene Elternteil rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwaisenrente besteht auch, wenn der Anspruch auf Waisenrente allein deshalb nicht besteht, weil der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung nicht erfüllt hatte.



 

Zitierungen von § 15 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 Art2RÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Art2RÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 Art2RÜG Invalidenrente
... besteht frühestens ab Beendigung der Schulausbildung oder des Direktstudiums (§ 15 Abs. 3 Nr. 4). Blinde Versicherte haben bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf ...