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§ 42 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 42 Mehrere Renten wegen Todes



Besteht aus der Versicherung eines Verstorbenen für mehrere Hinterbliebene Anspruch auf mehrere Renten wegen Todes, wird die Gesamthöhe der Renten auf die Rente des Verstorbenen einschließlich Zuschlag für Untertagetätigkeiten begrenzt. Die Renten wegen Todes werden proportional gekürzt, mindestens jedoch in Höhe der mit dem Faktor 1,4130 vervielfältigten Mindestrente geleistet.