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Viertes Kapitel - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Viertes Kapitel Zusammentreffen von Renten

§ 41 Mehrere Rentenansprüche



(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten gleicher Art, wird nur die höhere Rente gezahlt. Renten gleicher Art sind:

1.
Renten aus eigener Versicherung als

a)
Altersrente,

b)
Bergmannsaltersrente,

c)
Bergmannsvollrente,

d)
Invalidenrente,

e)
Bergmannsinvalidenrente,

f)
Bergmannsrente,

2.
Renten aus der Versicherung des Verstorbenen als

a)
Witwenrente und Witwerrente,

b)
Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente,

3.
Renten aus eigener FZR als

a)
Zusatzaltersrente,

b)
Zusatzinvalidenrente.

(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten aus der Sozialpflichtversicherung, wird die höhere Rente voll, die niedrigere in Höhe von 25 vom Hundert der errechneten Rente gezahlt. Sind die Renten nach Satz 1 gleich hoch, ist

1.
bei zwei Renten aus eigener Versicherung die Alters- oder Invalidenrente,

2.
beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einer Hinterbliebenenrente die Rente aus eigener Versicherung

in voller Höhe zu zahlen. Der Mindestbetrag der als zweite Leistung gezahlten Rente beträgt 128 Deutsche Mark; dies gilt nicht für eine Bergmannsrente.

(3) Besteht neben dem Anspruch auf Rente der Sozialpflichtversicherung Anspruch auf eine nicht gleichartige Rente aus der in die Sozialversicherung übernommenen Rente aus freiwilliger Versicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik, sind die Bestimmungen des Absatzes 2 anzuwenden.

(4) Besteht neben dem Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses Artikels Anspruch auf eine Rente, die von einem ausländischen Versicherungsträger geleistet wird, wird diese auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu einer errechneten Rente geleistet werden, angerechnet.


§ 42 Mehrere Renten wegen Todes



Besteht aus der Versicherung eines Verstorbenen für mehrere Hinterbliebene Anspruch auf mehrere Renten wegen Todes, wird die Gesamthöhe der Renten auf die Rente des Verstorbenen einschließlich Zuschlag für Untertagetätigkeiten begrenzt. Die Renten wegen Todes werden proportional gekürzt, mindestens jedoch in Höhe der mit dem Faktor 1,4130 vervielfältigten Mindestrente geleistet.


§ 43 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung



(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die Rente aus der Unfallversicherung. Auf die Rente wird die für den gleichen Zeitraum zu leistende Rente aus der Unfallversicherung angerechnet. Renten gleicher Art sind:

1.
Verletztenrente aus der Unfallversicherung und

a)
Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität,

b)
Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Berufsunfähigkeit

vorliegt,

2.
Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente und

a)
Witwenrente oder Witwerrente,

b)
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,

c)
Übergangshinterbliebenenrente,

3.
Unfallwaisenrente und

a)
Waisenrente,

b)
Bergmannswaisenrente.

(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, werden 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversicherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn dieser höher als die Rente aus der Unfallversicherung ist. Ist sie die niedrigere Rente, wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet. Die übrigen Renten werden nicht geleistet. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.