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§ 43 - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 43 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung



(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die Rente aus der Unfallversicherung. Auf die Rente wird die für den gleichen Zeitraum zu leistende Rente aus der Unfallversicherung angerechnet. Renten gleicher Art sind:

1.
Verletztenrente aus der Unfallversicherung und

a)
Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität,

b)
Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Berufsunfähigkeit

vorliegt,

2.
Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente und

a)
Witwenrente oder Witwerrente,

b)
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,

c)
Übergangshinterbliebenenrente,

3.
Unfallwaisenrente und

a)
Waisenrente,

b)
Bergmannswaisenrente.

(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere nicht gleichartige Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfallversicherung, werden 50 vom Hundert der Rente aus der Unfallversicherung auf die höchste Rente angerechnet, wenn dieser höher als die Rente aus der Unfallversicherung ist. Ist sie die niedrigere Rente, wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet. Die übrigen Renten werden nicht geleistet. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.